Mietbedingungen
1. Reservierung und Rücktritt
5. Führungsberechtigte und verbotene Nutzung
11. Speicherung von Personaldaten
1. Reservierung und Rücktritt
Der Mieter kann bei moCom mobile das Reisemobil persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren. Mit der Reservierung auf der Grundlage der Mietpreisliste bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Reservierungen sind für den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:
Rücktritt ab Buchung:
bis 90 Tage vor 1. Miettag 10%,
31-90 Tage vor 1. Miettag 20%,
14-30 Tage vor 1. Miettag 50%,
13 Tage oder weniger vor 1. Miettag 90%.
Wird das Mietfahrzeug nicht abgeholt, so steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 100% des vereinbarten Mietpreises zu. Der Mieter ist berechtigt (auch bei Rücktritt) einen niedrigeren Schaden (z.B. bei anderweitiger Vermietung des Fahrzeugs während der vorgesehenen Vertragszeit) dem Vermieter nachzuweisen. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Eine Zahlungspflicht des Mieters entfällt weiter, wenn der Mieter auf Grund eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, zum Rücktritt berechtigt ist. Wird das Reisemobil nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt abgeholt, kann der Vermieter das Reisemobil anderweitig vermieten. Der Mieter ist bei Rücktritt oder Nicht-Abholung des Reisemobils dem Vermieter schadensersatzpflichtig. Wird das Reisemobil vorzeitig zurückgegeben, so erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
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Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist die vereinbarte Anzahlung zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nach Mahnung und Setzung einer Nachfrist an die zugesagte Reservierung nicht mehr gebunden.Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Mieter die Zahlung des Mietzinses endgültig verweigert hat und nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass der Mieter durch die Nachfristsetzung die Zahlung veranlasst, oder ein dringendes Interesse an sofortiger Zahlung besteht. Der restliche Mietpreis ist 28 Tage vor Mietbeginn, spätestens jedoch bei Übernahme des Reisemobils in bar zu bezahlen. Einer Erinnerung bedarf es nicht, wenn für die Abholung ein Kalendertag bestimmt wurde. Die Kaution ist zur Sicherheit für die Rückgabe des Reisemobils in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand bar bei Übergabe zu hinterlegen.
Das Reisemobil ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben. Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Reisemobils erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobils in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Reisemobil wird in gereinigtem Zustand voll getankt übergeben und muss in frisch gereinigtem Zustand und voll getankt zurückgegeben werden. Ist die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter ist berechtigt, einen niedrigeren, und der Vermieter ist berechtigt, einen höheren Reinigungsaufwand nachzuweisen.
5. Führungsberechtigte und verbotene Nutzung
Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst oder von ihm beauftragten Fahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Reisemobil zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, für Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.
Der Mieter hat das Reisemobil sorgsam zu behandeln, die Betriebsanleitung des Fahrzeugs sowie alle eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Reisemobil ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle Länder der Europäischen Union und EFTA-Staaten möglich. Für Fahrten in Drittstaaten, insbesondere Ost- oder außereuropäische Länder, muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter und ein spezieller Versicherungsschutz abgeschlossen werden. Wartung und Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Reisemobils zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege und Teile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Der Mieter muss für die gesamte Mietdauer einen Euroschutzbrief ausstellen lassen, der auch eine Rückholgarantie im Schadensfall beinhalten muss. Es wird das Leistungspaket des Vermieters empfohlen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Reisemobil in vertragsgemäßem Zustand rechtzeitig dem Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist dem Vermieter bei verspäteter Rückgabe des Reisemobils zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Unfallschäden, Hagel oder Diebstahl haftet der Mieter je Schadensfall nur in Höhe der abgeschlossenen Kasko-Versicherung (Vollkasko für Reisemobile EUR 1000,-, Teilkasko EUR 250,-), sofern kein weiterer Versicherungsschutz den Schaden vollständig abdeckt. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und so weit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden - polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. der Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls. Der Mieter haftet bei Verschulden voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Reisemobils entstanden sind.
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, so weit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher, auf die Erfüllung des Vertragszwecks bezogener Pflichten sowie für Umstände, die Gefahren für wesentliche Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit auslösen, hier beschränkt auf das Zehnfache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist dann nicht mehr zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Reisemobil zurücklässt, wenn er zuvor den Mieter zur Abholung der Sachen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert hat und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Vermieter nach Ablauf der Frist nicht mehr zur Verwahrung verpflichtet ist und die Gegenstände vernichten kann.
moCom mobile stellt in dem Fall, dass das Reisemobil bei Übergabe nicht in einem verkehrssicheren Zustand ist, nicht der Beschreibung im Mietvertrag entspricht oder aus anderen Gründen nicht übergeben werden kann, ein Ersatzfahrzeug, das dem Mietvertrag entspricht, innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt entsprechender Mitteilung durch den Mieter, die schriftlich erfolgen muss, am im Mietvertrag vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Durch die Stellung eines Ersatzfahrzeugs wird moCom mobile nicht Vermieterin. moCom mobile haftet deshalb ausschließlich und nur für die Ordnungsmäßigkeit des von ihr bereit gestellten Ersatzfahrzeugs. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit haftet moCom mobile nur bei der Verletzung wesentlicher, auf die Erfüllung des Vertragszwecks bezogener Pflichten sowie für Umstände, die Gefahren für wesentliche Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit auslösen, beschränkt auf das Zehnfache des vereinbarten Nettomietzinses. Diese Haftung wird nur für die durch die von moCom mobile schriftlich bestätigten Mietverträge übernommen.
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Reisemobil nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Beim Versagen der Wegstreckenzähler ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen. reparieren zu lassen.
11. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, in der Kundendatei bzw. betriebsintern zu verarbeiten und zu speichern.
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, wenn: a) die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden nach § 1 II HGB, sind, b) mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, c) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden nach § 1 II HGB, so gilt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Minderung und dergleichen.
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Weitere Vereinbarungen und Zusagen wurden im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrags nicht getroffen.


